Über uns2024-07-08T10:28:13+02:00

ÜBER UNS

Verein

Im Spätsommer 2017 wurde beim städtischen Beteiligungsprozess „Zukunft Grugabad“ sehr deutlich, dass die Zukunft unseres Bades vielen Bürgerinnen und Bürgern ein wichtiges Anliegen ist.

Wir möchten uns gemeinsam mit Ihnen weiter für den Erhalt und den lebendigen Betrieb des Grugabades einsetzen. Deshalb haben wir einen Verein gegründet: Als „Grugabad-Freunde e.V.“ unterstützen wir den begonnenen Prozess zum Erhalt des Grugabades und setzen uns nachhaltig als Förderer dieser herausragenden Sport- und Kulturstätte ein.

Werden Sie Mitglied und unterstützen Sie das Grugabad!

Engagement

Politik, Verwaltung und Bürger haben den Wert des Grugabades erkannt: Daseinsvorsorge für alle Bürger dieser Stadt und dieser Region. Alle bislang Beteiligten wollen den Erhalt und wollen dauerhaft mit persönlichem Einsatz und finanziellen Mitteln dazu beitragen. Das ist ein uneingeschränkt positives Signal, denn dauerhaftes Engagement multipliziert den Wert des Bades und sichert seine Zukunft.

Wir haben den Ball aufgenommen und wollen die positive öffentliche Wahrnehmung in vielerlei Hinsicht stärken. Das klare Ja zum Bad von Seiten der Politik (Machbarkeitsstudie), die in Aussicht gestellte Fortsetzung des Bürgerbeteiligungsprozesses, das Engagement aus der Bevölkerung sowie die Einsicht, dass persönlicher Einsatz auf allen Seiten fruchtbar und willkommen ist und sich gegenseitig befeuern kann, stellt die Weichen für einen Neuanfang, in der die Zukunft des Bades gesichert wird und sein Potential wieder voll ausgeschöpft werden kann.

Wir begreifen den Stadtraum als eine – mithilfe bürgerschaftlicher Partizipation – zu revitalisierende Umwelt des Menschen. Bürgerschaftliches Engagement beantwortet die Frage nach der Zukunft mit der Gestaltung unserer Gegenwart und nimmt parallel zum Planungsprozess auch in der Bevölkerung bereits Fahrt auf.

Das Interesse an unserem Bad kann sich schon jetzt in vielfältiger Weise – in Worten wie auch in Taten – zeigen. Hier nämlich kann die Liebe zu unserem Bad ab sofort Wurzeln schlagen und Spuren hinterlassen. (Green Team etc.) Dies sind wichtige Zeichen der Wertschätzung, die auch von der Politik positiv wahrgenommen werden.

Das Grugabad ist auch ein Ort, der identitätsstiftende Wirkung innerhalb der Entwicklung unserer Stadt und unserer Region entfalten kann. Seit jeher ist das Ruhrgebiet eine Einwanderungsregion. Hierin liegt die große Herausforderung, die zugleich eine große Chance beinhaltet. Das Bad könnte Vorbildcharakter bekommen im gemeinsamen Kultur- und Generationenübergreifenden bürgerschaftlichen Engagement für dessen Erhalt und den Modernisierungsprozess.

Wir rufen dazu auf, weitere Bürger-Teams zu bilden, die sich über die Plattform unseres Vereins organisieren können. Auch das ist ein zentrales Anliegen unseres Vereins: Anregen zu einem ‚Tut was!‘ – die Zukunft des Bades aktiv mitzugestalten.

Satzung

Satzung des „Grugabad-Freunde e.V.“

§1 Name und Sitz2019-03-28T13:08:59+01:00

Der Verein führt den Namen „Grugabad-Freunde“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Essen.

§2 Geschäftsjahr2019-03-28T13:08:05+01:00

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins2019-03-28T13:07:42+01:00

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung von Vorhaben, die dem Schutz, der Erhaltung und der Fortentwicklung des Grugabades, seiner architektonisch wertvollen und als Denkmal schützenswürdigen Gebäude und Einrichtungen und seines Umfeldes dienen.
  • Im Rahmen seines Engagements verfolgt der Verein die Förderung
    • der Jugend- und Altenhilfe
    • der Kunst und Kultur
    • des Sports
    • des Denkmalschutzes
    • der internationalen Gesinnung, der Toleranz (auf allen Gebieten der Kultur und des Sports) und des Völkerverständigungsgedankens
    • des bürgerlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke
  • In diesem Sinne strebt der Verein insbesondere an:
    • Als Sprecher aller Freundinnen und Freunde des Grugabades und als Ansprechpartner für den Träger der Einrichtung eine positive Entwicklung des Grugabades zu unterstützen
    • In der Öffentlichkeit die besonderen kulturellen, baulichen, sozialen und gesundheitlichen Aspekte des Grugabades darzustellen
    • Veranstaltungen und Maßnahmen zu fördern, die diesen Zwecken dienen

Der Verein kann sich zur Verwirklichung seiner gemeinnützigen Zwecke auch geeigneter Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.

§4 Selbstlose Tätigkeit2019-03-28T13:07:01+01:00

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 Mittelverwendung2019-03-28T13:06:03+01:00

Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6 Verbot von Begünstigungen2019-03-28T13:05:23+01:00

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Mitgliedschaft2019-03-28T13:04:54+01:00

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem / der Bewerber / -in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft2019-03-28T13:04:30+01:00

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristischen Personen).

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§9 Beiträge2019-03-28T13:03:56+01:00

Über die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge unterbreitet der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Vorschlag, die Mitgliederversammlung beschließt. Diese Geldbeiträge werden möglichst per Lastschriftverfahren eingezogen.

§10 Organe des Vereins2019-03-28T13:03:28+01:00

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§11 Mitgliederversammlung2019-03-28T13:02:59+01:00

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/-innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangen.

Die Frist gem. Abs. 3 beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene elektronische Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Kommunikation des Vereins (inklusive Einladungen zu Mitgliederversammlungen) erfolgt über elektronische Nachrichten (z.B. per E-Mail).

§12 Vorstand2019-03-28T13:02:32+01:00

Der Vorstand besteht aus

  • der/m Vorsitzenden,
  • seinen zwei Stellvertretern/innen
  • der/m Schatzmeister/in
  • der/m Schriftführer/in
  • und den Beisitzern/innen

Der Vorstand kann Beisitzer mit beratender Stimme in den Vorstand berufen und abberufen.

Die Geschäftsführung und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB werden durch den Vorsitzenden, seine Stellvertreter, den Schatzmeister und den Schriftführer wahrgenommen. Sie bilden den „geschäftsführenden Vorstand“. Je zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können grundsätzlich nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Amtsperiode kann der Vorstand für die restliche Amtszeit Ersatzmitglieder berufen.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.

§13 Beschlussfassung des Vorstands2019-03-28T13:01:42+01:00

Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen beruft den Vorstand ein und leitet die Vorstandssitzung. Die Einberufung hat schriftlich (als elektronische Nachricht, z.B. per E-Mail) und mindestens drei Tage vor der Sitzung zu erfolgen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Eine Beschlussfassung ist auch außerhalb der Vorstandssitzungen schriftlich (in elektronischer Form, z.B. per E-Mail) möglich („Umlaufbeschluss“).

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem/r seiner Stellvertreter/innen zu unterzeichnen.

§14 Kassenprüfung2019-03-28T13:01:17+01:00

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

§15 Auflösung des Vereins2019-03-28T13:00:45+01:00

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Freundeskreis Grugapark Essen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstand

Michael Rodenbach, Vorsitzender

„Ich liebe es, im Freien meine Bahnen zu ziehen. Schon als kleiner Junge war ich mit meiner Omi im Grugabad. Mit meinem Engagement für den Erhalt des Grugabades verbinde ich meine Liebe zum Grugabad mit meiner Verantwortung als Bürger für meine Stadt. Durch gemeinsame Prozesse wie diesen kann das Vertrauen zwischen Politik, Verwaltung und Bürgern nachhaltig zurückgewonnen werden.“

Dr. Angela Weber, Stellvertretende Vorsitzende

„Ich bin davon überzeugt, dass wir in dieser Stadt kein zweites Mal ein so großzügiges Freibad in bester Lage bekommen werden. Daher setze ich mich mit allen Grugabad-Freundinnen und -freunden dafür ein, das Bad wieder schön zu machen, das einzigartige Gesamtensemble zu erhalten und zu einem wahren Treffpunkt für alle Bürgerinnen und Bürger werden lassen. Das ist mein Herzenswunsch.“

Berit Rieseberg, Stellvertretende Vorsitzende

„Für mich ist das Grugabad ein Stück Heimat. Seit meiner Kindheit komme ich mit Familie und Freunden hierher. Das Schöne am Grugabad sind die verschiedenen Ebenen und Becken, wo jeder nach seinem Geschmack das Element Wasser unter freiem Himmel genießen kann. Deswegen setze ich mich als Grugabad-Freundin für den Erhalt dieses besonderen Bürger-Bades ein.“

Heide Koch, Schatzmeisterin

„Ein paar Stunden im Grugabad – das ist wie Urlaub. Ich habe in mehreren Städten gelebt, aber noch kein Freibad gesehen, in dem zeitlose Architektur und Funktionalität so gekonnt kombiniert wurden. In den unterschiedlichen Becken, an den vielfältigen Sport-, Spiel- und Sonnenbad- und Rückzugsorten findet jeder Gast einen passenden Raum für sein/ihr individuelles Grugabad-Erlebnis. Und teilt dieses mit vielen: Die ganze bunte Stadtgesellschaft feiert hier den Sommer. Um dieses besondere Bad lebendig zu erhalten engagiere ich mich.“

Andreas Scholz, Schriftführer

„Als Wahl-Essener kann ich zwar nicht sagen, dass ich die Kindheit im Grugabad verbracht habe, bin aber immer schon gerne unter freiem Himmel geschwommen. Hier im Grugabad ist das mit der großen Terrasse und der riesigen Tribüne etwas ganz besonderes. Die weitläufigen Rasenflächen mit den gewaltigen Bäumen laden zum geschützten sonnenbaden ein und das alles so nah am Zentrum von Essen. Zudem wirkt das Bad trotz des hohen Alters von 60 Jahren in keinster Weise altbacken. Das sind Gründe, die dieses Bad einmalig machen und den Erhalt mehr als rechtfertigen.“

Malte Schliwka, Beisitzer

Das Grugabad ist für mich das zweite Zuhause in Essen. Fast täglich ziehe ich dort unabhängig vom Wetter meine Bahnen. Dabei treffe ich immer bekannte Leute. Es ist also nicht nur ein Ort des Sporttreibens sondern auch der Begegnung. Das Grugabad ist von der Architektur und Ausstattung einfach einzigartig. Das gesamte Bad muss als Freibad so erhalten bleiben wie es ist. Aus diesem Grund engagiere ich mich im Grugabad-Freunde e.V.

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Mo - So:
Das Grugabad hat in der Regel von Anfang Mai bis Anfang September geöffnet.

Geschlossen

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Eintrittspreise

  • Einzelkarte voller Preis: 4,00 Euro

  • Einzelkarte ermäßigter Preis: 2,50 Euro

  • Familienkarte: 10,00 Euro

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