Der Vorstand besteht aus
- der/m Vorsitzenden,
- seinen zwei Stellvertretern/innen
- der/m Schatzmeister/in
- der/m Schriftführer/in
- und den Beisitzern/innen
Der Vorstand kann Beisitzer mit beratender Stimme in den Vorstand berufen und abberufen.
Die Geschäftsführung und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB werden durch den Vorsitzenden, seine Stellvertreter, den Schatzmeister und den Schriftführer wahrgenommen. Sie bilden den „geschäftsführenden Vorstand“. Je zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können grundsätzlich nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Amtsperiode kann der Vorstand für die restliche Amtszeit Ersatzmitglieder berufen.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
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